Statuten des Quartiervereins Rotmonten
§ 1
Name
Der Quartierverein Rotmonten ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
§
2
Zweck
Der
Quartierverein setzt sich ein für
a) die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Anwohner;
b) die Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität in Rotmonten;
c) die Pflege und Förderung der Beziehungen unter den Anwohnern.
Zu diesem Zweck kann er mit Behörden verhandeln, Vereinbarungen abschliessen und den Rechtsweg beschreiten.
§
3
Mitgliedschaft
Mitglieder
des Quartiervereins können werden:
a) natürliche Personen, die im Quartier wohnen oder zu Rotmonten in Beziehung
stehen:
b) Paar und Familien, die im gemeinsamen Haushalt leben und im Quartier wohnen
oder zu Rotmonten in Beziehung stehen. Sie gelten als ein Mitglied;
c) Juristische Personen mit Sitz in Rotmonten
Der Eintritt ist jederzeit möglich, der Austritt dagegen nur auf Ende eines
Vereinsjahres nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Vorstand oder
im Todesfall.
Über Ausschlüsse entscheidet die Hauptversammlung.
Der Verein kann seinerseits Mitglied anderer Organisationen im öffentlichen
Interesse sein.
Mitglieder, die sich um den Verein oder das Quartier besonders verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§
4
Organe
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vereinsvorstand und die Revisoren.
§
5
Hauptversammlung
Die
Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich
innert 6 Monaten nach Schluss des Vereinsjahres statt. Dieses endet mit dem
Kalenderjahr. Weitere Versammlungen können durch den Vorstand einberufen
werden oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder diese verlangen. Die Hauptversammlung
übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes aus. Sie wählt
den Präsidenten, die Vorstandsmitglieder und die Revisoren. Sie werden
jeweils für 2 Jahre gewählt.
Beitrag Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr von der Hauptversammlung festgesetzt.
Alle nicht in die Kompetenz des Vereinsvorstandes fallenden Geschäfte werden
von der Hauptversammlung entschieden. Bei Abstimmungen entscheidet das relative
Mehr, bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Präsidenten.
§
6
Vorstand
Der
Vereinsvorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Er verteilt die ausserhalb
der Präsidentschaft liegenden Chargen unter sich. Er nimmt Eintrittsgesuche
entgegen und entscheidet über deren Aufnahme, beruft Versammlungen ein
und besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er ist kompetent zu Ausgaben
im Rahmen der Vereinsbeiträge und anderer Einnahmen des laufenden Vereinsjahres.
Präsident und Aktuar, in Abwesenheit des einen oder andern der Vizepräsident,
führen gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift.
§
7
Revisoren
Die Revisoren prüfen alljährlich die Kassen- und Geschäftsführung, berichten darüber schriftlich der Hauptversammlung und stellen Anträge. Sie können mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen ein-berufen werden.
§
8
Haftung
Der Verein haftet nur im Rahmen des Vereinsvermögens. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§
9
Auflösung
Der Verein kann jederzeit durch Beschluss der Hauptversammlung bei ¾-Mehrheit der Anwesenden aufgelöst werden. Anträge auf Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich bekanntzugeben. Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens beschliesst die Hauptversammlung. Es darf nur öffentlichen Zwecken, die dem Quartier dienen, zugewendet werden.
§
10
Stiftungen
Auf Antrag des Vorstandes kann von der Hauptversammlung auch die Gründung von Stiftungen beschlossen werden. Die Statuten sind vom Vorstand auszuarbeiten und von der Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit zu genehmigen.
§
11
Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 23. Mai 2006 genehmigt. Sie
ersetzen diejenigen vom 26. April 1971 und treten sofort in Kraft.
Rotmonten, den 23. Mai 2006
Der Präsident: Bernhard Reeb
Der Aktuar: Thomas Jacob